1.Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen. Der Mietvertrag kann per Post oder persönlich übermittelt werden.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierungen
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Wohnmobils nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das
Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580a BGB) gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a Abs. 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen, ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Ansonsten ist eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Wohnmobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Wohnmobil zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sämtliche etwa angefallenen Gebühren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Wohnmobil abgestellt war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht
zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
3.1. Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet
(Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern
benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
In anderen Ländern besteht u.U. kein Versicherungsschutz.
Das Alter des Fahrers vom Wohnmobil beträgt mindestens 24 Jahre und er muss seit mindestens einem Jahr im Besitz
eines gültigen nationalen/internationalen Führerscheins der Klasse 3, der Klasse B (bis 3,5t) oder C1 (über 3,5t) sein.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen,
insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.2.4. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.
3.2.5. Für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere das Befahren von Gelände welches für ein Wohnmobil nicht geeignet ist.
3.3. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatzbetreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
4. Kleinreparaturen
4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende
Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer neuen Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
4.2. Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einem Preis von 100,00 € ohne weiteres in Auftrag gegeben werden. Größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
4.2.1. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg!
Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet oder bedürfen einer gesonderten Absprache.
5. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil nebst Zubehör ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet und den Betriebszustand insbesondere Öl -und Wasserstand, Reifendruck zu überwachen/überprüfen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Fahrzeugabmessungen, Zuladungsbestimmungen, und technischen Regeln sind zu beachten und einzuhalten.
Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: – Das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern; – Das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz; – bei Reifenschäden, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind
5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhutspflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.7. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein
Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 89,-€ inkl. MwSt. als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
5.8. Der Mieter haftet für alle anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Mautgebühren und Strafen die er zu vertreten hat und die im Zusammenhang mit der Mietung des Wohnmobils stehen. Der Vermieter erhebt bei Weiterleitung von eingehenden Bescheiden an den Mieter eine Bearbeitungspauschale von 10 Euro je Vorgang.
5.9. Das Wohnmobil ist ein Nichtraucherfahrzeug. Das Rauchen ist im Fahrzeug ist grundsätzlich verboten. Die
Mitnahme von Tieren jeglicher Art im Wohnmobil ist nur nach Absprache mit dem Vermieter gestattet. Bei
Nichtbeachtung werden etwaige anfallende Reinigungs- und Reparaturkosten dem Mieter in Rechnung gestellt.
5.10. Der Mieter erhält bei Übergabe ein von innen und außen gereinigtes Fahrzeug und gereinigtes Zubehör. Es ist im selben Zustand wieder abzugeben. Ist das Wohnmobil nicht / oder ungenügend Innen gereinigt, werden anfallende Reinigungskosten mindestens aber 120,-€ für die Innenreinigung in Rechnung gestellt. Die Toilette samt Toilettenkassette ist durch den Mieter vor Rückgabe vollständig zu entleeren und zu reinigen. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Entsorgungs- und Reinigungspauschale von 99,-€. Die Außenreinigung übernimmt der Vermieter für Sie, bei grober Verschmutzung wird allerdings eine Reinigungspauschale für die Außenreinigung i.H.v. 35,-€ berechnet.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Wohnmobil auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde, Wochenmietpreise entsprechend, zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der
vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden
Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien
gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die
Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Wurde der Mietvertrag unbefristet abgeschlossen, und endet er aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall, fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere
Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligungen – Seite 2 dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.5. zutreffend ist.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Wohnmobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung
gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.
8. Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
9. Technische und optische Veränderungen
9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
11. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
11.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen: 30 % Bei der Buchung und 70 % 6 Wochen vor Reiseantritt. Bei Buchung weniger als 4 Wochen vor Reiseantritt ist der Gesamtpreis sofort fällig.
11.2. Der Mieter bezahlt spätestens bei der Übergabe des Wohnmobils an den Vermieter eine Kaution
in Höhe von 1000,00 €. Bei einer Wochenendvermietung, bis maximal 4 Tage, ist eine Kaution in Höhe von 500,00 € fällig.
Die Kaution ist in bar zu hinterlegen oder nach Absprache vorab zu überweisen. Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Sollten die Forderungen die Höhe der Kaution übersteigen, werden diese dem Mieter vom Vermieter in Rechnung gestellt.
11.3. Der Tag der Abholung und der Tag der Rückgabe des Fahrzeuges wird als 1 Miettag berechnet. Die Umsatzsteuer ist in den Mietpreisen enthalten. Im Tagesmietpreis sind 300 Frei-Kilometer enthalten. Bei Fahrzeugrückgabe wird jeder mehr gefahrene Kilometer mit 0,25€ berechnet. Ab 15 Tage sind alle Kilometer frei, Reisen über 6.000km jedoch nur in Absprache mit dem Vermieter.
12. Rücktritt und Umbuchung
12.1. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
12.2. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren fällig: 30% des Mietpreises bis zu 60 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn; 60% des Mietpreises bis zu 21 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn; 90% des Mietpreises bei weniger als 21 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
12.3. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
12.4. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.